Gläubiger sind im Insolvenzverfahren darauf verwiesen, ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen, da ein grundsätzliches Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während des Verfahrens besteht. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren. Stattdessen erlangt der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben einen Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse. Sie machen geltend, dass ihr Gegenstand schon nicht zur Insolvenzmasse gehört und nicht verwertet werden darf. Beispiele hierfür sind ein einfacher Eigentumsvorbehalt oder das Eigentumsrecht des Vermieters oder Auftraggebers.
Absonderungsberechtigte Gläubiger haben dagegen ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung des Anspruchs aus dem Wert eines Gegenstandes, soweit dies zur Befriedigung der gesicherten Forderung notwendig ist. Ein Übererlös steht der Insolvenzmasse zu. Ein solches Recht haben z. B. Pfandrechtsinhaber oder durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung abgesicherte Gläubiger.
Massegläubiger sind solche, deren Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zuvor durch einen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (sog. starker Insolvenzverwalter) begründet wurden. Darunter fallen etwa die Kosten des Verfahrens, das Entgelt für vom Insolvenzverwalter angenommene Arbeitsleistungen oder der Mietzinsanspruch nach Verfahrenseröffnung. Sie werden vorrangig vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, denen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht. Sie können ab Eröffnung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verfolgen. Stattdessen müssen sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Nachrangige Gläubiger werden zuletzt befriedigt. Sie gehen meist leer aus. Darunter fallen etwa Forderungen aufgrund von Eigenkapitalersatzvorschriften oder Zins- und Kostenansprüche der Gläubiger im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren.