Rechtsanwalt Niclas Kietzmann Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz

Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre ist beschlossen

Am 17.12.2020 hat der Bundestag die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Dadurch wird die Dauer des Verfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt.

Informieren Sie sich jetzt unverbindlich über die optimale Durchführung der Schuldbefreiung.


Kostenfreies Erstgespräch:


Als Fachanwaltsbüro beraten und vertreten wir Sie in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung und im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Dabei gilt unser Prinzip:

Wir helfen bis zur Schuldbefreiung.

Schuldnerberatungsstellen helfen Schuldner/innen häufig nur bei der Vorbereitung der Insolvenz. Dadurch wird das eigentliche Ziel der Schuldbefreiung aber noch nicht erreicht. Denn im mehrjährigen Insolvenzverfahren fehlt dann die weitere Beratung.

Deshalb übernehmen wir auf Wunsch auch die weitere Vertretung im gerichtlichen Verfahren bis zur Schuldbefreiung.

Für die Schuldbefreiung kommen grundsätzlich folgende Wege in Frage:

Privatinsolvenz

Der Gesetz­ge­ber räumt Schuldnern mit der Privatinsolvenz die Möglichkeit ein, ihre Schuldenpro­ble­ma­tik dau­er­haft zu lösen. Hierzu ist ein Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens bei dem zuständigen Insol­venz­ge­richt erforderlich. Verbraucher stellen als natür­li­che Per­so­nen zugleich einen Antrag auf Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung, um am Ende der Verbraucher­in­sol­venz von den dann ggf. ver­blei­ben­den Schul­den grund­sätz­lich befreit zu wer­den.

Schuldenbereinigungsplan

Ver­brau­cher sind vor der Ein­rei­chung des Insol­venz­an­trags ver­pflich­tet, einen außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­such mit den Gläu­bi­gern zu unter­neh­men. Der Einigungsversuch ist eine Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung für einen spä­te­ren Insolvenz­an­trag. An die­sem sog. Schuldenbereinigungsplan muss eine geeignete Insolvenzbe­ra­tungs­stelle oder eine geeig­nete Per­son, in der Regel ein Rechtsan­walt, vor der Pri­vat­in­sol­venz mitwirken.

Die Chancen einer erfolgreichen außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern liegen höher, je besser die Gläubiger durch das außergerichtliche Angebot im Vergleich zu einem hypothetischen Insolvenzverfahren gestellt werden. Es bestehen zahlreiche Alternativen bei der Gestaltung solcher außergerichtlicher Angebote, die je nach Einzelfall Erfolg versprechen. Hierzu beraten wir Sie gerne individuell.

Gelingt die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, ist ein Insolvenzantrag und die Verbraucherinsolvenz entbehrlich. Statt eines Insolvenzverfahrens kommt es zu einem außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vergleichs wird dem Schuldner schließlich seine Restschuld gemäß der Vergleichsvereinbarung erlassen, so dass er die Schuldbefreiung ohne gerichtliches Insolvenzverfahren erreicht.

Gelingt eine solche Einigung hingegen nicht, kann im Anschluss der Insolvenzantrag eingereicht werden mit dem Ziel, die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Insolvenzverfahren zu erlangen.

Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht eine/n Insolvenzverwalter/in, der/dem gegenüber die Gläubiger Gelegenheit haben, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Vermögenswerte des Schuldners werden verwertet, soweit diese pfändbar sind, und führen zu einer Mehrung der Insolvenzmasse. Aus der Insolvenzmasse werden die Gläubiger schließlich grundsätzlich quotal nach dem Anteil ihrer Forderung an der Gesamtverschuldung befriedigt.

Im Anschluss kann das eigentliche Insolvenzverfahren beendet werden und es folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase, nach deren Ende die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Dauer des Insolvenzverfahrens –  Verkürzung der Privatinsolvenz auf 36 Monate geplant

Momentan läuft ein Gesetzgebungsverfahren zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre. Wegen der Änderungen sollten sich Schuldner/innen vor einem Insolvenzantrag dringend beraten lassen. Informationen dazu erhalten Sie hier (externer Link) oder in unserem Erstgespräch.

Auch nach der bereits seit 2014 geltenden Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtdauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden. Die Dauer von fünf Jahren setzt voraus, dass in diesem Zeitraum sämtliche Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt sind. Werden neben den Kosten zudem 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen innerhalb von drei Jahren befriedigt, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich.

Insolvenzplan – Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzplan ist ein weiterer Weg zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens. Ursprünglich war das Insolvenzplanverfahren lediglich im Rahmen von Regelinsolvenzverfahren anwendbar, steht inzwischen jedoch auch Verbrauchern in der Privatinsolvenz offen. Der Insolvenzplan ist ein besonderer gerichtlicher Vergleich. Durch den Insolvenzplan können Schuldner und Gläubiger das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden.

Der erfolgreiche Insolvenzplan erfordert ein Angebot des Schuldners über eine teilweise Tilgung der Forderungen der Insolvenzgläubiger. Die zur Erfüllung des Insolvenzplans erforderlichen Mittel werden dabei von dritter Seite aus insolvenzfreien Mitteln als Einmalzahlung bereitgestellt. Die Gestaltung und Höhe des Angebots ist stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Der Insolvenzplan hat aus Schuldnersicht den Vorteil, dass die Gläubiger über den Insolvenzplan in einer Mehrheitsentscheidung mit besonderen Voraussetzungen abstimmen. D.h. es müssen nicht sämtliche Gläubiger dem Insolvenzplan ausdrücklich zustimmen. Im Erfolgsfall kann so eine Schuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Regel 6-12 Monate nach der Verfahrenseröffnung erreicht werden.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung gilt grundsätzlich für sämtliche Schulden, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründet waren, unabhängig davon, ob die betreffenden Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und damit am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind hingegen insbesondere Strafen, Bußgelder und Schulden aus sogenannter vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Ebenso sind Steuerschulden und Unterhaltsschulden unter Umständen auch nach dem Ende des Verfahren und der Erlangung der Restschuldbefreiung weiter vollstreckbar, wenn etwa eine Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zugrunde liegen.

Der Weg zur Schuldbefreiung lässt sich zusammenfassend in folgende Abschnitte einteilen:

  • außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (außergerichtlicher Einigungsversuch)
  • Insolvenzantrag
  • evtl. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • evtl. Insolvenzplanverfahren
  • Wohlverhaltensphase
  • Erteilung der Restschuldbefreiung

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