Allgemeins Zivilrecht / Vertragsrecht

Allgemeines Zivilrecht / Vertragsrecht

Wir beraten und vertreten Sie im allgemeinen Zivilrecht, Vertragsrecht und Sachenrecht:

  • Vertragsgestaltung (allgemeine Einkaufsbedingungen, Kauf- , Werk-, Arbeits- und Dienstverträge)
  • Vertragsrecht (Kaufverträge, Handwerkerverträge oder Dienstleistungsverträge)
  • Haftungsrecht (Schadensersatz, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und andere Eigentumsverletzungen)
  • sonstige Forderungen aus allen täglichen Lebenssituationen
  • Geltendmachung und Abwehr von Forderungen
  • Haustürwiderrufs-, Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungsrechte
  • Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Hypothek, Bürgschaft, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Grundschuld
  • Reiserecht

Zwangsvollstreckung

Bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen beraten und vertreten wir Sie in der Zwangsvollstreckung.

Bedeutung der Zwangsvollstreckung

Die Organe der Zwangsvollstreckung sind der Gerichtsvollzieher und daneben das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt.

Gesetzlich ist die Zwangsvollstreckung an verschiedenen Stellen geregelt, die wichtigsten Vorschriften finden sich in den §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gesonderte Vorschriften für den praktisch bedeutsamen Bereich der Zwangsvollstreckung in Grundstücke bestehen im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

Die vorgenannten Vorschriften beziehen sich auf Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung, die der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners dient. Demgegenüber betrifft die Gesamtvollstreckung die Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, weitere Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie hier.

Verfahren der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung gibt Gläubigern diverse Maßnahmen der Vollstreckung als Instrumente zur Durchsetzung ihrer Forderung an die Hand. Für eine kostengünstige Vollstreckung sollte aus den verschiedenen zur Verfügung stehen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung lediglich die erfolgversprechenden ausgewählt werden. Insbesondere ist im Vorfeld zu erwägen, in welche Vermögenswerte des Schuldners die Vollstreckung überhaupt lohnt und ob solche Vermögenswerte vorab noch in Erfahrung zu bringen sind.

Beispielsweise können Bankkonten des Schuldners, Vergütungsansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber oder auch Steuerguthaben gepfändet werden. In Immobiliarvermögen des Schuldners kann z. B. mittels Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt werden.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist dem Schuldner das Vermögen insoweit zu belassen, als es Pfändungsverboten unterfällt, insbesondere soweit er dieses zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt. Aus seinen laufenden monatlichen Einkünften ist dem Schuldner der Anteil zu belassen, den er für seinen Lebensunterhalt benötigt. Der Pfändungsfreibetrag wird dabei durch den Gesetzgeber in mehrjährigen Abständen regelmäßig der Höhe nach angepasst und in einer so genannten Pfändungstabelle beziffert. Dieser Pfändungsfreibetrag ist u. a. abhängig von der Höhe des Einkommens und der Zahl der Unterhaltsberechtigten, die der Schuldner zu versorgen hat.