Regelinsolvenz

Regelinsolvenz

Unsere Fachanwaltskanzlei berät und vertritt Unternehmen und Unternehmer/innen in der Krise. Wir unterstützen Sie bei der außergerichtlichen Sanierung und im gerichtlichen Insolvenzverfahren.


Kostenloses Erstgespräch:


Regelinsolvenz für juristische Personen / Gesellschaften

Insbesondere für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten die Insolvenzantragspflichten gemäß § 15a InsO.

Die Pflicht zur Einreichung eines Eigeninsolvenzantrags besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann neben dem strafrechtlichen Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO zudem die privat- und steuerrechtliche Haftung der Verantwortlichen begründen.

Geschäftsführer sollten sich daher in einer finanziellen Schieflage des Unternehmens frühestmöglich insolvenzrechtlich beraten lassen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflichten

Von der haftungs- und strafbewehrten Insolvenzantragspflicht galt vorübergehend und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine bis zum 30.09.2020 befristete Ausnahme (s. Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.03.2020). Eine eingeschränkte Verlängerung der Ausnahme gilt bis zum 31.12.2020 nur noch für Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.


Regelinsolvenz für natürliche Personen / Selbständige

Für selbständig und ehemals selbstständig tätige natürliche Personen bietet die Regelinsolvenz mit der Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu entschulden. Alternative Wege zur Schuldbefreiung sind die vergleichsweise außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern und der Insolvenzplan.

Der Geschäftsbetrieb muss nicht eingestellt werden, um das Insolvenzverfahren durchführen zu können. Im Gegenteil kann die Unternehmertätigkeit häufig während der Firmeninsolvenz fortgeführt werden und dadurch eine wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Zeit nach der Insolvenz aufgebaut werden.

3-jährige Dauer bis zur Restschuldbefreiung gilt seit dem 01.10.2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist am 17.12.2020 durch den Bundestag beschlossen worden. Somit ist die Dauer des Verfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt. Die Neuregelung gilt für alle ab dem 01.10.2020 beantragte Verfahren.

Wir informieren Sie in unserem Erstgespräch zu dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und übernehmen für Sie die schnellstmögliche Vorbereitung und Durchführung der Schuldbefreiung.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Die Insolvenzordnung unterscheidet Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Im Unterschied zu der Verbraucherinsolvenz setzt die Regelinsolvenz keinen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern des Schuldners voraus. Dennoch kann ein solcher außergerichtlicher Vergleich auch für Selbständige sinnvoll sein und das Insolvenzverfahren im Erfolgsfall vermeiden.

Zwischen den genannten Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit: Schuldner, die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig sind oder in der Vergangenheit selbständig waren, unterfallen grundsätzlich unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit dem Regelinsolvenzverfahren.

Eine Ausnahme gilt jedoch für ehemals selbstständige natürliche Personen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dann ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.

Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse wird angenommen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen dabei auch Forderungen der Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Knappschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) und Finanzämter (Lohnsteuer) sowie Berufsgenossenschaften.

Erfahrungsgemäß besteht insbesondere wegen Forderungen von Krankenkassen, die aus Arbeitsverhältnissen entstanden sind, erhöhter Beratungsbedarf. Solche Forderungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der im Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung (teilweise) ausgenommen sein.

Dauer des Insolvenzverfahrens –  Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre geplant

Derzeit ist ein Gesetzgebungsverfahren im Gange, durch das die Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung künftig auf 3 Jahre verkürzt werden soll. Da der Ausgang der Gesetzgebung im Einzelnen abzuwarten ist, müssen sich Schuldner/innen derzeit dringend beraten lassen, bevor ein Insolvenzantrag eingereicht wird.

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 13.02.2020 sah zunächst vor, dass die Dauer bis zur Restschuldbefreiung schrittweise auf drei Jahre verkürzt wird. Dem letzten Regierungsentwurf vom 01.07.2020 zufolge soll die 3-jährige Frist bis zur Schuldbefreiung bereits für Insolvenzanträge gelten, die ab dem 01.10.2020 eingereicht werden. Die Gesetzentwürfe sind hier veröffentlicht (externer Link).

Unter bestimmten Voraussetzungen, kann die Gesamtdauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auch nach der bereits seit 2014 geltenden Rechtslage auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden. Die Dauer von fünf Jahren setzt voraus, dass in diesem Zeitraum sämtliche Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt sind. Werden neben den Kosten zudem 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen innerhalb von drei Jahren befriedigt, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich.

Insolvenzplan – Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf ca. 6-12 Monate

Der Insolvenzplan ist ein weiterer Weg zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan ist ein besonderer gerichtlicher Vergleich. Durch den Insolvenzplan können Schuldner und Gläubiger das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden. Neben der Verfahrensverkürzung besteht ein weiterer Vorteil für den Schuldner darin, dass ihm durch das Insolvenzgericht die sog. Restschuldbefreiung erteilt wird. Durch die Restschuldbefreiung gilt ein grundsätzliches dauerhaftes Vollstreckungsverbot auch für etwaige weitere Forderungen von Gläubigern, die an dem Insolvenzverfahren nicht beteiligt waren.

Der erfolgreiche Insolvenzplan erfordert ein Angebot des Schuldners über eine teilweise Tilgung der Forderungen der Insolvenzgläubiger. Die zur Erfüllung des Insolvenzplans erforderlichen Mittel werden dabei von dritter Seite als Einmalzahlung bereitgestellt. Die Gestaltung und Höhe des Angebots ist stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Als grobe Richtlinie haben sich im Rahmen der Regelinsolvenz Angebote ab einer Befriedigungsquote von ca. 5% etabliert.

Wenn der Schuldner in der Lage ist, den Insolvenzgläubigern aus fremden Mitteln einen Betrag als Einmalzahlung anzubieten, der wenigstens 5% der Gesamtverschuldung ausmacht, sollte folglich ein Insolvenzplan in Erwägung gezogen werden. Der Insolvenzplan hat aus Schuldnersicht den Vorteil, dass die Gläubiger über den Insolvenzplan in einer Mehrheitsentscheidung abstimmen. D. h. es müssen nicht sämtliche Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen, sondern lediglich eine Mehrheit. Im Erfolgsfall kann so eine Schuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits ca. ein Jahr nach der Verfahrenseröffnung erreicht werden.


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