Unsere Kanzlei mit Sitz in Berlin berät und vertritt Sie bundesweit in allen Angelegenheiten der insolvenzrechtlichen Anfechtung, z. B. bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen.
Die Insolvenzanfechtung ermöglicht dem Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen rückgängig machen, um die Insolvenzmasse in den Zustand zu versetzt, der ohne die Rechtshandlung bestanden hätte. Voraussetzung ist, dass die Rechtshandlung die Gläubiger des Insolvenzverfahrens benachteiligt hat.
Um eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem Schuldnervermögen zu gewährleisten, sollen Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig gemacht werden, durch die der Schuldner bei drohender Insolvenz Vermögensverschiebungen zu seinem persönlichen Vorteil oder zugunsten einzelner Gläubiger vorgenommen hat. So sollen Sondervorteile einzelner Gläubiger ausgeglichen werden. Das durch die Anfechtung zur Insolvenzmasse gelangte Vermögen soll anschließend gleichmäßig auf alle Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens verteilt werden.
Die Insolvenzanfechtung dient also der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, sie ist in den §§ 129-147 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
Gegenstand der Anfechtung ist eine wirksame Rechtshandlung des Schuldners oder eine ihm gegenüber vorgenommene Rechtshandlung, die vor oder nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung liegt. Dabei muss es zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger gekommen sein, indem die Insolvenzmasse verkürzt wurde.
Einzelne Anfechtungstatbestände
Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, folgt aus dem Grundsatz des § 129 InsO. Es gelten differenzierte Regelungen für folgende Tatbestände:
Kongruente Deckung gem. § 130 InsO
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder aber nach Einreichung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden und die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung oder Sicherung ermöglicht haben, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Die Anfechtung setzt dabei voraus, dass der Gläubiger, gegen den die Anfechtung sich richtet, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
Bei nahe stehenden Personen des Schuldners gemäß § 138 InsO wird diese Kenntnis vermutet, im Übrigen trägt der Insolvenzverwalter die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsgegners, vgl. § 130 InsO.
Inkongruente Deckung gem. § 131 InsO
Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger die Befriedigung seiner Forderung ohne einen Rechtsgrund gewähren, d. h. wenn dem Gläubiger die Leistung des Schuldners in diesem Zeitpunkt nicht zustand und wenn die Rechtshandlungen außerdem
- zeitlich im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach liegen, oder
- sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag liegen und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder
- sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag liegen und zudem der betreffende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die benachteiligende Wirkung für die anderen Insolvenzgläubiger kannte.
Im Falle nahestehender Personen des Schuldners gem. § 138 InsO gilt eine gesetzliche Vermutung für die Kenntnis der nahestehenden Person von der Gläubigerbenachteiligung. Die nahestehende Person muss daher diese Vermutung im Streitfall widerlegen.
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen gem. § 132 InsO
Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, wenn sie für die Insolvenzgläubiger einen unmittelbaren Nachteil darstellen und wenn sie entweder
- in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag lagen und der Schuldner im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig war und der andere die Zahlungsunfähigkeit auch kannte oder
- solche Rechtsgeschäfte zeitlich nach dem Insolvenzantrag liegen und wenn der andere dabei von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Insolvenzantrag wusste.
Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO
Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach sind anfechtbar, wenn
- der Schuldner hierdurch seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte und
- der der andere im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis von diesem Vorsatz des Schuldners hatte. Für diese Kenntnis besteht eine gesetzliche Vermutung, wenn der andere Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte und wusste, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Auch ein entgeltlicher Vertrag mit nahe stehenden Personen (vgl. § 138 InsO), durch den die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, ist anfechtbar, § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn die angefochtene Vereinbarung früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag getroffen wurde oder wenn der andere im Zeitpunkt der Vereinbarung von dem diesbezüglichen Gläubigerbenacheiligungsvorsatz des Schuldners keine Kenntnis hatte.
Unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO
Schenkungen des Schuldners sind anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Eine Ausnahme gilt für Gelegenheitsgeschenke mit geringem Wert.
Gesellschafterdarlehen gem. § 135 InsO
Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn sie für Darlehensforderungen eines Gesellschafters oder gleichgestellte Ansprüche (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder danach Sicherheiten einräumen oder
- innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag oder danach solche Darlehensforderungen befriedigen.
Dies gilt entsprechend auch für Darlehensforderungen Dritter, wenn Gesellschafter hierfür Sicherheiten gegeben haben, § 135 Abs. 2 InsO.
Stille Gesellschaft gem. § 136 InsO
Der Anfechtungstatbestand betrifft Vereinbarungen, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage zurückgewährt oder sein Anteil an einem Verlust erlassen wird. Voraussetzung ist, dass die angefochtene Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag über das Vermögen des Geschäftsinhabers oder danach geschlossen wurde. Dies gilt auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft,nicht aber, wenn ein Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht bestand.
Durchsetzung der Insolvenzanfechtung
Der Anfechtungsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch und entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, er steht dabei dem Insolvenzverwalter zu. Der Anspruch richtet sich auf die Rückgewähr des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes. Die Anfechtung muss in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann mit der Rückgewähr des Gegenstands konkludent geltend gemacht werden.
Falls eine außergerichtliche Einigung nicht erreicht wird, kann die Insolvenzanfechtung durch Erhebung der Klage durch den Insolvenzverwalters weiterverfolgt werden. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 146 InsO.
Die Anfechtung richtet sich gegen denjenigen, zu dessen Gunsten das Vermögen des Schuldners verschoben wurde. Der Anfechtungsanspruch richtet sich auf die Rückgewähr des Vermögenswertes zur Insolvenzmasse, § 143 InsO. Im Ergebnis soll der Zustand hergestellt werden, als sei die Weggabe des Vermögens nie erfolgt.
Die besonderen Voraussetzungen von Anfechtungsanprüchen und die hierbei zu beachtenden Fristen unterscheiden sich nach den zugrunde liegenden Einzelfällen, wir bieten Ihnen gerne eine individuelle Beratung.